Einem Kollektivvertrag sind im Rahmen des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs jene Arbeitgeber zugehörig, die Mitglied bei der kollektivvertragsschließenden Arbeitgebervertretung sind (§ 8 Z 1 ArbVG). Ob die beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer Mitglied bei der kollektivvertragsabschließenden Gewerkschaft sind, spielt hingegen keine Rolle (Außenseiterwirkung gemäß § 12 ArbVG). Seite 13

