In den §§ 26 bis 28 LSD-BG (für Zeiträume vor dem 1. 1. 2017: § 7i AVRAG) wird – neben dem Kerntatbestand der Mindestentgeltunterschreitung – die Verletzung von Kooperationspflichten gegenüber den Behörden unter Strafandrohung gestellt. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht jene Arbeitgeber besser aussteigen, die versuchen, behördliche Kontrollmaßnahmen (und damit die Feststellung von Unterentlohnungen) von vorherein zu verhindern. Erfasst werden folgende Tatbestände:

