Eine in der Praxis häufig anzutreffende Irrmeinung geht davon aus, dass Lohndumping nur im Falle von Vorsatz, also bewusster Unterentlohnung, strafbar sei. Dies ist aber keinesfalls zutreffend. Auch versehentliche Fehler (Fahrlässigkeit) bei der Anwendung der – zum Teil sehr komplizierten – kollektivvertraglichen Entgeltregelungen können zur Strafbarkeit führen.

