Welche Entgeltansprüche einem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zustehen, ergibt sich aus den individuellen Regelungen im Dienstvertrag, aus arbeitsrechtlichen Gesetzen und – soweit auf das konkrete Dienstverhältnis anwendbar – aus Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen. Im Arbeitsvertragsrecht gilt – anders als etwa im Bereich der Sozialversicherung – der Grundsatz „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Die Einhaltung arbeitsrechtlicher Entgeltbestimmungen ist daher in erster Linie vom Arbeitnehmer selbst zu überwachen und zu verfolgen. Er kann, wenn ihm zustehende Ansprüche trotz Urgenz (zB über Intervention der Arbeiterkammer) nicht bezahlt werden, seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklären und/oder Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben. Seite 2

