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1. Begriff und Bedeutung

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

Erachtet14061406§ 193 ZPO. das Gericht die Streitsache14071407Gegebenenfalls auch nur hinsichtlich einzelner Ansprüche bzw eines Anspruchsteils (Teilurteil gem § 391 ZPO) und/oder hinsichtlich des Anspruchsgrunds (Zwischenurteil gem § 393 ZPO; zur gesonderten Entscheidung über den Verjährungseinwand siehe § 393a ZPO). oder einen abgesondert zu erledigenden Antrag, über den verhandelt wird,14081408ZB abgesonderte Verhandlung über die qualifizierten Prozesseinreden nach § 189 Abs 2 iVm § 239 Abs 3 Z 1 ZPO; vgl dazu auch oben A.7.11.2.2. sowie A.7.13. für vollständig erörtert und spruchreif, hat es die Verhandlung für geschlossen zu erklären. Der Entscheidung des Gerichts sind das Parteivorbringen, wie es sich aufgrund von zulässigen Änderungen und Ergänzungen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz darstellt, und die Sachlage, wie sie in diesem Zeitpunkt feststeht, zugrunde zu legen.14091409OGH 5 Ob 95/09w, NZ 2010/30. Entscheidungen der ersten Instanz und aufgrund des Neuerungsverbots auch der Rechtsmittelgerichte beziehen sich daher – mit wenigen Ausnahmen – auf diesen Zeitpunkt. Der Schluss der Verhandlung ist somit von zentraler Bedeutung.

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