Erachtet1406 das Gericht die Streitsache1407 oder einen abgesondert zu erledigenden Antrag, über den verhandelt wird,1408 für vollständig erörtert und spruchreif, hat es die Verhandlung für geschlossen zu erklären. Der Entscheidung des Gerichts sind das Parteivorbringen, wie es sich aufgrund von zulässigen Änderungen und Ergänzungen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz darstellt, und die Sachlage, wie sie in diesem Zeitpunkt feststeht, zugrunde zu legen.1409 Entscheidungen der ersten Instanz und aufgrund des Neuerungsverbots auch der Rechtsmittelgerichte beziehen sich daher – mit wenigen Ausnahmen – auf diesen Zeitpunkt. Der Schluss der Verhandlung ist somit von zentraler Bedeutung.

