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2. Schluss der Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

§ 193 Abs 3 ZPO räumt dem Gericht die Möglichkeit ein, die Verhandlung zu schließen, obwohl noch keine Spruchreife vorliegt. Sind nur noch einzelne Beweise ausständig, deren Aufnahme außerhalb der Verhandlung stattfindet, so kann das Gericht die Verhandlung bereits für geschlossen erklären, wenn entweder die Parteien auf eine Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme verzichten oder das Gericht eine solche nicht für erforder

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lich hält. Der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung ist auch bei einem Vorgehen nach § 193 Abs 3 ZPO derjenige, in dem der Schluss der Verhandlung verkündet wird.14291429Und daher nicht der Zeitpunkt, in dem die ausstehenden Beweise einlangen. Siehe auch OGH 2 Ob 180/12b, immolex-LS 2013/33.

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