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3. Verfahren

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

Die Beweisaufnahme durch Augenschein kann beantragt oder amtswegig angeordnet werden (§ 368 ZPO). Diese Anordnung steht dem Gericht auch dann frei, wenn sich beide Parteien dagegen aussprechen, da § 183 Abs 2 ZPO die Befugnisse des Gerichts nur in Bezug auf Urkunden und Zeugen einschränkt. Ein Augenschein kann auch ein parates Bescheinigungsmittel sein, sofern er ohne Verzögerung durchgeführt werden kann.13721372OGH 4 Ob 408/79, ÖBl 1980, 121; Rechberger in Fasching/Konecny2 § 274 ZPO Rz 12.

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