Die Beweisaufnahme durch Augenschein kann beantragt oder amtswegig angeordnet werden (§ 368 ZPO). Diese Anordnung steht dem Gericht auch dann frei, wenn sich beide Parteien dagegen aussprechen, da § 183 Abs 2 ZPO die Befugnisse des Gerichts nur in Bezug auf Urkunden und Zeugen einschränkt. Ein Augenschein kann auch ein parates Bescheinigungsmittel sein, sofern er ohne Verzögerung durchgeführt werden kann.1372

