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2. Abgrenzung

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

2.1. Zu Urkundenbeweis und Auskunftssache

Während Urkunden13611361Siehe zu diesen oben F.1. und Auskunftssachen13621362Zu diesen oben G. einen Gedankeninhalt vermitteln, vermitteln Augenscheingegenstände einen Zustand.13631363Gitschthaler in Fasching/Konecny2 § 368 ZPO Rz 3. Urkunden und Auskunftssachen geben Auskunft durch den ihnen gegebenen Inhalt. Sie sind bloß Datenträger der eigentlich relevanten Information und haben ohne diesen Inhalt keinen Beweiswert. Der Augenscheingegenstand ist aus sich selbst heraus Beweismittel, er enthält keine Aufzeichnung von Gedanken oder aufbereitete Informationen, die über seinen Zustand hinausgehen.

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