2.1. Zu Urkundenbeweis und Auskunftssache
Während Urkunden1361 und Auskunftssachen1362 einen Gedankeninhalt vermitteln, vermitteln Augenscheingegenstände einen Zustand.1363 Urkunden und Auskunftssachen geben Auskunft durch den ihnen gegebenen Inhalt. Sie sind bloß Datenträger der eigentlich relevanten Information und haben ohne diesen Inhalt keinen Beweiswert. Der Augenscheingegenstand ist aus sich selbst heraus Beweismittel, er enthält keine Aufzeichnung von Gedanken oder aufbereitete Informationen, die über seinen Zustand hinausgehen.

