Der Augenschein1359 ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung eines Beweismittels durch das erkennende Gericht, wobei trotz des insofern irreführenden Namens sämtliche Sinne infrage kommen. Das Gericht nimmt Beweis auf, indem es sich den Gegenstand ansieht, anhört, daran riecht, ihn schmeckt, berührt oder auf andere Art und Weise dessen Zustand durch seine Sinne wahrnimmt. Auch die Wahrnehmung von Örtlichkeiten ist ein Augenschein („Lokal- oder Ortsaugenschein“). Es handelt sich um den unmittelbarsten Beweis, da der Gegenstand bzw der entscheidungsrelevante Umstand direkt auf den Beurteilenden einwirkt.1360

