§ 368 Abs 2 ZPO schließt Rechtsmittel gegen einen Beschluss auf eine mittelbare Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter und Überlassung der Entscheidung einer Sachverständigenbeiziehung an diesen aus.
§ 368 Abs 2 ZPO schließt Rechtsmittel gegen einen Beschluss auf eine mittelbare Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter und Überlassung der Entscheidung einer Sachverständigenbeiziehung an diesen aus.
