Vorgelegte Urkunden werden zum Akt genommen, wobei Beilagen der klagenden Partei gem § 379 Abs 2 Geo mit lateinischen Großbuchstaben, jene der beklagten Partei mit arabischen Zahlen und Beilagen von Dritten (dazu zählen auch Nebenintervenienten) mit lateinischen Zahlen zu bezeichnen sind. Werden die Urkunden in einer Tagsatzung vorgelegt, sind die Bezeichnungen im Protokoll am Rand auszuwerfen oder anders ersichtlich zu machen. Erfolgt die Vorlage mittels Eingabe, so hat dies im entsprechenden Schriftsatz zu erfolgen.

