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5. Beweisantritt und Beweisaufnahme beim Urkundenbeweis

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

Die Beweisaufnahme durch Urkunden erfolgt auf Antrag, kann aber auch amtswegig durchgeführt werden, sofern sich nicht beide Parteien dagegen aussprechen (§ 183 Abs 2 ZPO). Die Beweisaufnahme erfolgt, indem das Gericht und der Gegner die Urkunde einsehen und damit Kenntnis von deren Inhalt erlangen. Die Urkunde ist sodann zum Akt zu nehmen. Zwar ist die Protokollierung in der Praxis diesbezüglich unterschiedlich (die Urkunden werden eingesehen/dargetan/verlesen etc), doch verlangt die ZPO über die Einsicht hinaus keine Verlesung im Sinne eines wörtlichen Vorlesens der Urkunden.10921092Siehe dazu Kodek in Fasching/Konecny2 § 298 ZPO Rz 9. Eine solche findet in aller Regel auch nicht statt. Das Gericht muss den Inhalt einer Urkunde auch nicht inhaltlich vortragen, wenn er den Parteien bekannt ist.10931093OGH 4 Ob 116/81, REDOK 414 = ARD-HB 1983, 484; dies steht freilich in einem Spannungsverhältnis zur Öffentlichkeit der Verhandlung, da es demjenigen, der die Urkunden nicht kennt, nur schwer möglich ist, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen.

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