4.1. Voraussetzungen und Überblick
Wurde1033 bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen, kann von einer neuerlichen unmittelbaren Beweisaufnahme abgesehen und stattdessen diese Beweisaufnahme verwertet werden, wenn die Parteien an dem früheren Verfahren beteiligt waren und Seite 166diese nicht ausdrücklich die neuerliche Beweisaufnahme beantragen oder das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht. Nicht beteiligte Parteien müssen hingegen der mittelbaren Verwertung ausdrücklich zustimmen, sonst ist der Beweis neuerlich unmittelbar aufzunehmen.

