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4. Exkurs: § 281a ZPO

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

4.1. Voraussetzungen und Überblick

Wurde10331033Angesichts der Zielsetzung des vorliegenden Werks als Praxisbehelf kann die Darstellung der mit § 281a ZPO verbundenen vielfältigen Probleme hier nur überblicksartig erfolgen. Eine eingehendere Untersuchung der jeweiligen Detailprobleme muss einer gesonderten Untersuchung vorbehalten bleiben. bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen, kann von einer neuerlichen unmittelbaren Beweisaufnahme abgesehen und stattdessen diese Beweisaufnahme verwertet werden, wenn die Parteien an dem früheren Verfahren beteiligt waren und

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diese nicht ausdrücklich die neuerliche Beweisaufnahme beantragen oder das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht. Nicht beteiligte Parteien müssen hingegen der mittelbaren Verwertung ausdrücklich zustimmen, sonst ist der Beweis neuerlich unmittelbar aufzunehmen.

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