Die Parteien haben sich zur Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden des Gegners zu erklären. Nachdem in aller Regel lediglich Kopien der Urkunden vorgelegt werden, umfasst die Urkundenerklärung auch die Erklärung, ob die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Befindet sich auf einer vorgelegten Privaturkunde eine Unterschrift, so ist auch zur Echtheit dieser Unterschrift eine Erklärung abzugeben. Das Gericht hat die Parteien auch bei anwaltlicher Vertretung zur Urkundenerklärung aufzufordern. Die Unterlassung der Aufforderung stellt einen Verfahrensmangel dar, der jedoch gem § 196 ZPO rügepflichtig ist.

