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2. Öffentliche Urkunden, Privaturkunden – Beweisregeln

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

Öffentliche Urkunden10151015§§ 292–294 ZPO. sind solche, die von einer inländischen öffentlichen Behörde (und teilweise auch von ausländischen Behörden)10161016Siehe dazu Bittner in Fasching/Konecny2 § 293 ZPO Rz 2 ff. oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (wie zB Notar oder Ziviltechniker) im Rahmen ihrer Befugnisse und in der vorgeschriebenen Form errichtet wurden, aber auch sonstige Urkunden, die durch Gesetz im Einzelfall zu öffentlichen Urkunden erklärt werden. Alle übrigen Urkunden sind Privaturkunden.

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