Öffentliche Urkunden1015 sind solche, die von einer inländischen öffentlichen Behörde (und teilweise auch von ausländischen Behörden)1016 oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (wie zB Notar oder Ziviltechniker) im Rahmen ihrer Befugnisse und in der vorgeschriebenen Form errichtet wurden, aber auch sonstige Urkunden, die durch Gesetz im Einzelfall zu öffentlichen Urkunden erklärt werden. Alle übrigen Urkunden sind Privaturkunden.

