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1. Begriff

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

Urkunde10101010§§ 292–319 ZPO. iSd ZPO ist jede10111011Siehe eingehend zum Begriff der Urkunde Bittner in Fasching/Konecny2 § 292 ZPO Rz 1; ebenso Fasching, Lehrbuch2 Rz 944. schriftliche Verkörperung eines Gedankens durch Schriftzeichen auf einem Datenträger.10121012Vgl etwa RIS-Justiz RS0110196. Die Einordnung eines Beweismittels als Urkunde setzt dabei weder voraus, dass das Beweismittel unterschrieben ist, noch muss es zur Verwendung im Rechtsverkehr errichtet worden sein. Ablichtungen (Fotos, Filme etc) sind nur dann selbst Urkunden, wenn sie solche wiedergeben (Foto eines Vertrags, Kopie eines Ausweises etc). Ansonsten handelt es sich um Augenscheinbeweismittel (Lichtbilder einer schadhaften Sache, Mitschnitt eines Unfalls etc).10131013Zur Abgrenzung Urkunde – Augenscheinbeweis siehe auch I.2.1. und RIS-Justiz RS0110197. Wird ein Gedanke nicht mittels Schrift, sondern durch andere Zeichen festgehalten, so liegt eine Auskunftssache vor, die im Wesentlichen den Regelungen des Urkundenbeweises unterliegt.10141014Zur Auskunftssache siehe G.

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