Urkunde1010 iSd ZPO ist jede1011 schriftliche Verkörperung eines Gedankens durch Schriftzeichen auf einem Datenträger.1012 Die Einordnung eines Beweismittels als Urkunde setzt dabei weder voraus, dass das Beweismittel unterschrieben ist, noch muss es zur Verwendung im Rechtsverkehr errichtet worden sein. Ablichtungen (Fotos, Filme etc) sind nur dann selbst Urkunden, wenn sie solche wiedergeben (Foto eines Vertrags, Kopie eines Ausweises etc). Ansonsten handelt es sich um Augenscheinbeweismittel (Lichtbilder einer schadhaften Sache, Mitschnitt eines Unfalls etc).1013 Wird ein Gedanke nicht mittels Schrift, sondern durch andere Zeichen festgehalten, so liegt eine Auskunftssache vor, die im Wesentlichen den Regelungen des Urkundenbeweises unterliegt.1014

