Anders als Zeugen haben Parteien gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Gebührenersatz für durch die Einvernahme entstandene Kosten, Verdienstausfälle und Zeitversäumnisse.
Anders als Zeugen haben Parteien gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Gebührenersatz für durch die Einvernahme entstandene Kosten, Verdienstausfälle und Zeitversäumnisse.
