Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei, welcher der Beweis einer streitigen Tatsache obliegt, von derselben keine Kenntnis hat, so hat es unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen, ob die Parteieneinvernahme ganz zu entfallen hat (§ 374 ZPO). Nach hA soll dadurch jedoch nur klargestellt werden, dass – trotz des Wortlauts des § 376 Abs 2 ZPO – hier der Grundsatz der Vernehmung beider Parteien durchbrochen wird und somit das Gericht nicht gehindert ist, nur eine Partei zu vernehmen, wenn die andere Partei nichts weiß oder nicht vernommen werden darf.1007

