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5. Beiziehung eines Dolmetschers

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

Die ZPO enthält keine Regelungen zur Frage, wann der Parteieneinvernahme ein Dolmetscher beizuziehen ist. Nach der Jud ist ein Dolmetscher dann von Amts wegen beizuziehen, wenn der Richter erkennt, dass er aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht imstande sein wird, sich mit der zu vernehmenden Person problemlos zu verständigen. Erkennt der Richter nicht, dass ein Dolmetscher erforderlich ist, liegt es an der Partei selbst, die Beiziehung eines Dolmetschers zu beantragen.10061006OGH 8 Ob 648/85, EvBl 1987/34. Ein Kostenvorschuss kann und sollte aufgetragen werden, doch ist der Einvernahme auch dann ein Dolmetscher beizuziehen, wenn der Vorschuss nicht erlegt wird. Die Beiziehung ist zwingend, wenn sonst eine Verständigung nicht möglich ist, und kann daher nicht präkludieren.

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