4.1. Einvernahme durch das erkennende Gericht als Grundfall
Die Einvernahme der Partei hat im Regelfall durch das erkennende Gericht selbst zu erfolgen. Das Gesetz misst dem direkten und unmittelbaren Eindruck des Richters von der Aussage der Partei besondere Bedeutung bei.
4.2. Parteieneinvernahme durch einen ersuchten Richter (im Rechtshilfeweg)
Lediglich in Ausnahmefällen ist eine Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg zulässig (§ 375 Abs 2 ZPO).

