Obwohl seit der ZVN 2002 ein Prozessprogramm zu erarbeiten ist, sieht § 375 Abs 1 ZPO immer noch vor, dass die Durchführung der Parteieneinvernahme mittels Beweisbeschluss festzulegen ist. Dieser erstreckt sich grds auf sämtliche Verfahrensparteien.982 Ein gesonderter Beweisbeschluss ist jedoch durch die ZVN 2002 obsolet geworden. In der Praxis gibt es daher tatsächlich keinen gesonderten Beweisbeschluss mehr, sondern lediglich die Festsetzung eines Prozessprogrammes, das dann gegebenenfalls auch die Parteieneinvernahme vorsieht.

