Der Kontakt des Rechtsanwalts zu Zeugen ist grds sowohl vor als auch während eines anhängigen Verfahrens zulässig. Es muss jedoch jede Form der unzulässigen Beeinflussung vermieden werden (§ 8 RL-BA).950 Nach der früheren Fassung des § 8 RL-BA 1977 hatte der Rechtsanwalt im Verkehr mit Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, alles zu unterlassen, was auch nur den Anschein einer Beeinflussung hervorruft. Seite 147

