1.1. Grundsätzliches
Auch die Parteieneinvernahme dient der Wahrheitsfindung und gilt mittlerweile957im Verhältnis zu den sonstigen nach der ZPO zulässigen Beweismitteln als gleichwertiger Beweis.958
Die Parteieneinvernahme kann entweder auf Antrag einer Partei – dies ist der Regelfall – oder aber von Amts wegen erfolgen (§ 371 Abs 1 ZPO). Eine Parteieneinvernahme von Amts wegen ist selbst gegen den Widerspruch sämtlicher Parteien möglich.959

