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1. Definition der Partei

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

1.1. Grundsätzliches

Auch die Parteieneinvernahme dient der Wahrheitsfindung und gilt mittlerweile957957Vgl die ZVN 1983, mit der die Subsidiarität der Parteienvernehmung beseitigt wurde; dazu etwa Spenling in Fasching/Konecny2 § 371 ZPO Rz 1 f. Siehe etwa auch Schalich, Überblick über die Zivilverfahrensnovelle 1983, ÖJZ 1983, 287.im Verhältnis zu den sonstigen nach der ZPO zulässigen Beweismitteln als gleichwertiger Beweis.958958Siehe dazu auch C.1.

Die Parteieneinvernahme kann entweder auf Antrag einer Partei – dies ist der Regelfall – oder aber von Amts wegen erfolgen (§ 371 Abs 1 ZPO). Eine Parteieneinvernahme von Amts wegen ist selbst gegen den Widerspruch sämtlicher Parteien möglich.959959Spenling in Fasching/Konecny2 § 371 ZPO Rz 4.

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