Abweichend vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kann der Zeugenbeweis in folgenden Fällen ausnahmsweise auch durch einen beauftragten (also ein Mitglied des Senats im Senatsprozess) oder ersuchten Richter (im Wege eines Ersuchens um Rechtshilfe durch ein anderes Gericht) erfolgen (§ 328 Abs 1 ZPO):
Die Einvernahme des Zeugen an Ort und Stelle erscheint der Ermittlung der Wahrheit förderlich (Z 1),
