Ebenso hat das Gericht frei zu würdigen, welchen Einfluss es auf die Beurteilung des Falles hat, wenn eine Partei die Beantwortung von Fragen verweigert, welche durch den Vorsitzenden oder mit dessen oder des Senats Zustimmung vom Prozessgegner an sie gestellt werden (§ 272 Abs 2 ZPO).

