Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird in der ZPO lediglich vereinzelt durchbrochen, etwa im Zusammenhang mit der vollen Beweiskraft eines unwidersprochenen Verhandlungsprotokolls (§ 215 ZPO), der Beweiskraft von Urkunden (§§ 292 ff ZPO) oder der Echtheitsvermutung öffentlicher (§ 310 ZPO) sowie privater Urkunden (§ 312 ZPO).

