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2. Grundprinzip der freien Beweiswürdigung

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

Gemäß der allgemeinen Beweiswürdigungsregel hat das Gericht, sofern in der ZPO nicht etwas anderes bestimmt ist, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist (§ 272 Abs 1 ZPO).

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