Neben den Personalbeweisen – der Einvernahme von Zeugen (§§ 320 ff ZPO) und Parteien (§§ 371 ff ZPO) – regelt die ZPO ausdrücklich den Beweis durch Urkunden (§§ 292 ff ZPO), Auskunftssachen (§§ 318 f ZPO), Sachverständige (§§ 351 ff ZPO) und den Augenschein (§§ 368 bis 370 ZPO). Trotz vieler inhaltlicher Parallelen unterliegen diese Beweismittel unterschiedlichen Regelungen, sodass die – oft nur schwer mögliche – Abgrenzung konkrete und praktisch relevante Folgen nach sich zieht. Eine Unterscheidung ist daher unabdingbar. Neben den ausdrücklich in der ZPO genannten Beweismitteln kommen auch sämtliche sonstigen Erkenntnisquellen als Beweismittel in Betracht. Zu denken ist etwa an Meinungsumfragen820 oder Anfragen an Behörden. Die ZPO regelt die Beweismittel nicht taxativ.821 Lässt sich ein neues Beweismittel keinem „klassischen“ Beweismittel zuordnen, sind die Vorschriften des „nächstverwandten“ Beweismittels anzuwenden.822

