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1. Die Beweismittel

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

Neben den Personalbeweisen – der Einvernahme von Zeugen (§§ 320 ff ZPO) und Parteien (§§ 371 ff ZPO) – regelt die ZPO ausdrücklich den Beweis durch Urkunden (§§ 292 ff ZPO), Auskunftssachen (§§ 318 f ZPO), Sachverständige (§§ 351 ff ZPO) und den Augenschein (§§ 368 bis 370 ZPO). Trotz vieler inhaltlicher Parallelen unterliegen diese Beweismittel unterschiedlichen Regelungen, sodass die – oft nur schwer mögliche – Abgrenzung konkrete und praktisch relevante Folgen nach sich zieht. Eine Unterscheidung ist daher unabdingbar. Neben den ausdrücklich in der ZPO genannten Beweismitteln kommen auch sämtliche sonstigen Erkenntnisquellen als Beweismittel in Betracht. Zu denken ist etwa an Meinungsumfragen820820Vgl dazu etwa Matscher, Der Beweis durch Demoskopie im österreichischen Zivilprozeß, ÖBl 1970, 90; Wegan, Demoskopische Meinungsumfrage als Beweismittel im Zivilprozeß, RZ 1969, 157; Auinger, Das demoskopische Gutachten als wirkungsvolles Beweismittel der Verkehrsgeltung – Ein Blick in die Arbeit eines demoskopischen Gutachters, AnwBl 2014, 677 ; Schumacher/Ringelhann, Sachverständigenbeweis der Verkehrsauffassung im gewerblichen Rechtsschutz, ecolex 2016, 363. oder Anfragen an Behörden. Die ZPO regelt die Beweismittel nicht taxativ.821821Rechberger in Fasching/Konecny2 Vor § 266 ZPO Rz 100. Lässt sich ein neues Beweismittel keinem „klassischen“ Beweismittel zuordnen, sind die Vorschriften des „nächstverwandten“ Beweismittels anzuwenden.822822Rechberger in Fasching/Konecny2 Vor § 266 ZPO Rz 101 mwN; Rechberger in Rechberger4 Vor § 292 ZPO Rz 10.

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