2.1. Vorbemerkungen
Die ZPO räumt dem Richter im Beweisverfahren einen sehr weiten Spielraum ein. So kann der Richter auch von Amts wegen alle Beweismittel aufnehmen, von denen „nach der Klage oder dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist“ (§ 183 Abs 1 Z 4 ZPO).801

