1.1. Befangenheit des Richters792
In bürgerlichen Rechtssachen kann der Richter von einer Partei gem § 19 JN abgelehnt werden, wenn „ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“. Im Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit müssen die Ablehnungsgründe glaubhaft gemacht werden, wobei bereits der Anschein der Voreingenommenheit genügt.793

