1. Auswahl des Auftragsverarbeiters
Nach Art 28 Abs 1 hat der Verantwortliche bei der Auswahl eines Auftragsverarbeiters bestimmte Mindeststandards im Hinblick auf das gewährleistete Datensicherheitsniveau und den Schutz der Betroffenen zu beachten. Primär trifft die Pflicht, ausschließlich geeignete bzw den Vorgaben der DS-GVO gerecht werdende Auftragsverarbeiter auszuwählen, den Verantwortlichen.334 Gleichzeitig wirkt sich diese Vorgabe aber mittelbar auf den Auftragsverarbeiter aus, der diesen Anforderungen gerecht werden muss, um am Markt bestehen zu können.335

