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E. Haftung des Auftragsverarbeiters

Gstöttner1. AuflFebruar 2021

1. Zivilrechtliche Haftung des Auftragsverarbeiters

Art 79 gewährleistet jeder betroffenen Person einen unmittelbaren Rechtsschutz im Falle einer Verletzung ihres Rechtes auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten durch den Auftragsverarbeiter. Aufgrund dieser Bestimmungen können somit diverse zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, gegen den Auftragsverarbeiter gerichtlich geltend gemacht werden.654654 Leupold/Schrems in Knyrim (Hrsg), Der DatKomm Praxiskommentar zum Datenschutzrecht – DSGVO und DSG Art 79 Rz 2 (Stand 01.10.2018); Bergt in Kühling/Buchner (Hrsg), Datenschutz-Grundverordnung Bundesdatenschutzgesetz2 Art 79 Rz 1 (2018). Letzteres stellt eine wesentliche Neuerung der DS-GVO gegenüber der DSRL dar.655655 Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG2 Art 82 Rz 2. Zudem wird erstmal ausdrücklich auch der Ersatz immaterieller Schäden zugesprochen.

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