1. Zivilrechtliche Haftung des Auftragsverarbeiters
Art 79 gewährleistet jeder betroffenen Person einen unmittelbaren Rechtsschutz im Falle einer Verletzung ihres Rechtes auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten durch den Auftragsverarbeiter. Aufgrund dieser Bestimmungen können somit diverse zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, gegen den Auftragsverarbeiter gerichtlich geltend gemacht werden.654 Letzteres stellt eine wesentliche Neuerung der DS-GVO gegenüber der DSRL dar.655 Zudem wird erstmal ausdrücklich auch der Ersatz immaterieller Schäden zugesprochen.

