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J. Überblick über das Exekutionsverfahren (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner1. AuflJuni 2015

1. Allgemeines

Im Erkenntnisverfahren wird der materielle Anspruch zunächst festgestellt und in einem Exekutionstitel – in der Sachentscheidung – verbrieft. Dadurch verdichtet sich das geltend gemachte Recht zu einem vollstreckbaren Anspruch, aufgrund dessen die im Erkenntnisverfahren obsiegende Partei dem Staat gegenüber einen Vollstreckungsanspruch hat. Diejenige Partei, die aus dem Exekutionstitel vollstrecken kann, heißt betreibender Gläubiger, diejenige, gegen die der Titel vollstreckt wird, Verpflichteter. Das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren sind zwei selbstständige, voneinander unabhängige Verfahren. Während im Erkenntnisverfahren materielle Ansprüche festgestellt werden, dient die Zwangsvollstreckung der Durchsetzung dieser Ansprüche durch Anwendung staatlicher Zwangsgewalt. Man kann deshalb die Unterschiede auf einen kurzen Nenner bringen: Während im Erkenntnisverfahren verhandelt wird, wird im Vollstreckungsverfahren gehandelt (Rosenberg). Im Exekutionsverfahren sind ausschließlich Einzelrichter zuständig (§ 7a Abs 3 JN), in der Praxis werden die meisten Agenden freilich von dafür juristisch ausgebildeten Rechtspflegern erledigt. Dem Richter vorbehalten sind lediglich bestimmte Aufgaben – wie zB die Verhängung der Haft und die Entscheidung über Rechtsmittel und Beschwerden. Die Vollzugshandlungen selbst werden von eigenen Vollstreckungsbeamten – den Gerichtsvollziehern – durchgeführt.

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