1. Unternehmerinsolvenz
a. Sanierungsverfahren
Seit dem IRÄG 2010 dienen das Sanierungsverfahren (§§ 166–168 IO) – insb mit Eigenverwaltung des Schuldners (§§ 169–179 IO) – und der Sanierungsplan (§§ 140–165 IO) der Unternehmenssanierung. Wird eine Sanierung angestrebt, muss gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag, aber spätestens mit Insolvenzeröffnung, ein Sanierungsplan vorgelegt und dessen Annahme beantragt werden. Ein solches Sanierungsverfahren entspricht grundsätzlich dem Konkursverfahren und kann bereits bei bloß drohender Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden (§ 167 Abs 2 IO). Maßgeblich für den Unternehmerbegriff im Insolvenzverfahren sind KSchG und UGB, sodass auch Angehörige freier Berufe als Unternehmer gelten, wobei jeweils darauf abgestellt wird, ob das Unternehmen bei Insolvenzeröffnung noch betrieben wird. Eine kurzfristige Unterbrechung der Berufsausübung (zB das vorübergehende Berufsverbot für einen Rechtsanwalt45) ändert aber nichts an der Unternehmereigenschaft.

