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D. Gerichtspersonen (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner1. AuflJuni 2015

BerufsrichterInnen stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie werden, aufgrund von Vorschlägen der Personalsenate, vom Bundespräsidenten auf eine bestimmte Planstelle bei einem Gericht ernannt. In Ausübung ihres richterlichen Amts sind Richter unabhängig, unversetzbar und grundsätzlich unabsetzbar. Nur wenn RichterInnen Justizverwaltungssachen ausüben (zB Einstellung von Gerichtspersonal), sind sie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Bundesminister für Justiz weisungsgebunden. Unter den Richtern eines Gerichts gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 83 Abs 2 B-VG). Die Geschäftsverteilung muss vom Personalsenat jeweils für ein Geschäftsjahr im Voraus festgelegt werden. RechtspflegerInnen sind nichtrichterliche BeamtInnen des gehobenen Fachdiensts (Maturaniveau), die selbständig bestimmte Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit erledigen. Eingesetzt werden können sie nach erfolgreicher Absolvierung der Rechtspflegerprüfung (§ 38 RpflG). Die Rechtspfleger werden einer Gerichtsabteilung zugeordnet und haben dort anstelle der Richterin bestimmte Erledigungen durchzuführen. Sie sind zwar auch in Ausübung ihres Amtes unabhängig, doch dem zuständigen Richter weisungsgebunden (§ 8 RpflG).

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