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C. Gerichtsbarkeit (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner1. AuflJuni 2015

1. Allgemeines

Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird durch die „ordentlichen Gerichte“ ausgeübt (§ 1 JN). Die ordentlichen Gerichte sind die Bezirksgerichte, die „Gerichtshöfe erster Instanz“ (Landesgerichte), die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird zwischen der „allgemeinen Gerichtsbarkeit“ und der Kausalgerichtsbarkeit differenziert. Die Kausalgerichtsbarkeit betrifft Streitigkeiten in Handels-, Arbeits- und Sozialrechtssachen. Eigene Gerichte im Rahmen der Kausalgerichtsbarkeit gibt es nur in Wien, nämlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Handelsgericht Wien sowie das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

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