Verhandlungen haben grundsätzlich öffentlich stattzufinden (Art 90 Abs 1 B-VG), wenn nicht wegen der besonderen Materie die Öffentlichkeit ex lege ausgeschlossen ist – etwa in Ehesachen (§ 460 Z 3 ZPO) – oder wenn das Gericht aus wichtigen Gründen die Öffentlichkeit ausschließt (§ 172 ZPO).

