vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B. Verfahrensgarantien (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner1. AuflJuni 2015

Verhandlungen haben grundsätzlich öffentlich stattzufinden (Art 90 Abs 1 B-VG), wenn nicht wegen der besonderen Materie die Öffentlichkeit ex lege ausgeschlossen ist – etwa in Ehesachen (§ 460 Z 3 ZPO) – oder wenn das Gericht aus wichtigen Gründen die Öffentlichkeit ausschließt (§ 172 ZPO).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!