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H. Beendigung des Vertragsverhältnisses und Betreiberwechsel (Goldbacher/Forizs)

Goldbacher/Forizs1. AuflJuni 2015

1. Mindestvertragsdauer (§ 25d TKG 2003) und die Verrechnung von Restentgelten

a. Mindestvertragsdauer

§ 25d Abs 1 erster Satz TKG 2003 sieht vor, dass Verträge mit Verbrauchern eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten dürfen. Diese Bestimmung wurde ebenfalls mit der TKG-Novelle 2011 (BGBl I 2011/102) eingeführt. Die Bestimmung ist lediglich auf Verträge, die mit Verbrauchern iSd KSchG abgeschlossen werden, anzuwenden.

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