1. Anspruch auf kostenlose Sperre von Mehrwert- und Datendiensten
§ 29 Abs 2 TKG 2003 legt das Recht des Kunden fest, seinen Anschluss für Mehrwertdienste oder Datendienste (gemeint sind damit Internetzugangsdienste) kostenfrei sperren zu lassen. Ein derartiger Sperrwunsch kann einmal jährlich geäußert werden. Das Recht auf Sperre umfasst nicht die Sperre von Contentdiensten. Faktisch bieten allerdings alle Betreiber solche Sperrmöglichkeiten ebenfalls kostenfrei an.

