1. Anspruch auf kostenlose Papierrechnung (§ 100 TKG 2003)
§ 100 TKG 2003 regelt entgegen der Überschrift „Einzelentgeltnachweis“ nicht nur der Anspruch des Teilnehmers auf einen Einzelentgeltnachweis, sondern auch den Anspruch des Teilnehmers auf eine kostenlose Papierrechnung. Der Gesetzgeber räumte dem Teilnehmer ebenfalls mit der TKG-Novelle 2011 (BGBl I 2011/102) das Recht auf eine kostenlose Papierrechnung ein. Aus § 100 Abs 1 zweiter Satz TKG 2003 ergibt sich das Recht des Teilnehmers bei Vertragsabschluss zwischen einer Rechnung in elektronischer oder Papierform zu wählen. Aus § 100 Abs 1 dritter Satz TKG 2003 ist abzuleiten, dass nicht nur erstmalig bei Vertragsabschluss dem Teilnehmer ein Wahlmöglichkeit einzuräumen ist, sondern, dass die Möglichkeit des Teilnehmers, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, während des gesamten Vertragsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden darf.

