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I. Rechnungseinspruch und Schlichtungsverfahren (Goldbacher/Forizs)

Goldbacher/Forizs1. AuflJuni 2015

1. Recht auf Überprüfung der Entgelte – Anerkenntnis der Rechnung

§ 71 TKG 2003 normiert ein gesondertes Überprüfungsrecht für Rechnungen im Bereich der Kommunikationsdienste. Eine Kunde kann innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten ab Zugang der Rechnung (§ 71a TKG 2003) einen schriftlichen Rechnungseinspruch beim Betreiber erheben. Der Betreiber hat den Einspruch des Teilnehmers unter aller der Verrechnung zu Grunde gelegten Faktoren zu prüfen und in weiterer Folge die Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen oder die Verrechnung entsprechen zu ändern. Ein fristgerechter Rechnungseinspruch ist eine wesentliche Voraussetzung für den Zugang zum Schlichtungsverfahren.

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