1. Wegfall des versicherten Interesses
Das VersVG sieht Regelungen für den Fall vor, dass ein Versicherungsfall nicht (mehr) eintreten kann (§ 68 VersVG). Wegfall des versicherten Interesses liegt nur dann vor, wenn Seite 255 das Interesse für den VN objektiv nicht mehr besteht. Die Möglichkeiten des dauernden Risikowegfalls sind vielfältig.57 Dabei ist es gleichgültig, warum der Interessemangel eintritt. Auch eine willentliche Herbeiführung durch den VN ändert an den Rechtsfolgen des § 68 Abs 1 und 2 VersVG nichts.58

