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G. Beendigung des Versicherungsvertrages (Fasoli/Hirmke/Kriegner)

Fasoli/Hirmke/Kriegner1. AuflJuni 2015

1. Wegfall des versicherten Interesses

Das VersVG sieht Regelungen für den Fall vor, dass ein Versicherungsfall nicht (mehr) eintreten kann (§ 68 VersVG). Wegfall des versicherten Interesses liegt nur dann vor, wenn

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das Interesse für den VN objektiv nicht mehr besteht. Die Möglichkeiten des dauernden Risikowegfalls sind vielfältig.5757ZB Verschrottung des Autos in der Kfz-Haftpflichtversicherung, Vgl OGH 26.9.2012, 7 Ob 132/12f; anderes gilt aber bei bloßer behördlicher Abmeldung oder Reparaturbedürftigkeit des Kfz, siehe OGH SZ 58/92. Dabei ist es gleichgültig, warum der Interessemangel eintritt. Auch eine willentliche Herbeiführung durch den VN ändert an den Rechtsfolgen des § 68 Abs 1 und 2 VersVG nichts.5858OGH 10.9.1997, 7 Ob 161/97w.

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