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H. Diskriminierung (Fasoli/Hirmke/Kriegner)

Fasoli/Hirmke/Kriegner1. AuflJuni 2015

Das VersRÄG 2013 verfolgte das Ziel, dass in Versicherungsverträgen Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen sowie von Menschen mit Behinderungen unterbleiben. § 1c VersVG regelt daher, dass bei Versicherungsverträgen der Faktor Geschlecht nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen darf (sogenannte „Unisex-Regelung“). Die Regelung ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrages nach dem 20.12.2012 erfolgt ist. Änderungen bestehender Verträge nach dem 20.12.2012 werden nur insoweit erfasst, als diese zu einem neuen Vertrag führen. Von einem neuen Vertrag ist dann auszugehen, wenn der Hauptgegenstand des Versicherungsvertrags, also dessen primärer Leistungsinhalt, geändert wird. Es kommt darauf an, dass nach dem Willen der Vertragsparteien ein „wesentlich anderer“ an seine Stelle tritt. Nach der Rechtsprechung liegt eine Änderung im Hauptgegenstand eines Versicherungsvertrages etwa bei der Änderung des Versicherungsobjekts oder des Risikos vor.

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