1. Prämienzahlung
a. Allgemeines
Für den VN ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag Haupt- und Nebenpflichten (eine besondere Gruppe von Nebenpflichten des VN bilden die Obliegenheiten, dazu siehe Pkt D.). Die Hauptpflicht des VN besteht in der Pflicht zur Prämienzahlung (§ 1 Abs 2 VersVG). Schuldner der Prämie ist der VN. Bestimmte weitere Personen sind aber berechtigt, Prämien schuldbefreiend zu bezahlen, weil diese Personen idR ein Eigeninteresse daran haben, den Versicherungsschutz wegen Prämienverzuges nicht zu verlieren (zB Bezugsberechtigte oder Mitversicherte sowie solche, die an der Versicherungsforderung ein Pfandrecht besitzen, vgl § 35a Abs 1 VersVG).

