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D. Obliegenheiten (Fasoli/Hirmke/Kriegner)

Fasoli/Hirmke/Kriegner1. AuflJuni 2015

Obliegenheiten sind Rechtspflichten minderen Grades, die vom Vertragspartner des Versicherungsvertrages nicht einklagbar sind. Die Verletzung der Obliegenheit führt allerdings zu Nachteilen, etwa zum Verlust von Rechten. So kann im Versicherungsrecht als Rechtsfolge für Obliegenheitsverletzungen des VN etwa die Leistungsfreiheit der Versicherung oder ein Kündigungsrecht der Versicherung vorgesehen sein.

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