1. Polizze und Versicherungsbedingungen
Der Versicherer hat eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) dem VN auf Papier oder in Folge einer Vereinbarung der elektronischen Kommunikation (§ 5a VersVG) elektronisch zu übermitteln (§ 3 Abs 1 VersVG). In der Praxis wird der Versicherungsschein als Polizze bezeichnet.
Dabei gibt es folgende Besonderheiten:

