1. Allgemeines
Die Buchung einer oder mehrerer Übernachtungen direkt beim Hotel- oder Unterkunftsbetreiber begründet einen Beherbergungsvertrag (Gastaufnahmevertrag). Der Beherber Seite 212gungsvertrag ist ein gemischter Vertrag mit miet-, werk-, dienst-, verwahrungs- oder auch kaufvertraglichen Elementen. Er umfasst neben der Unterkunft auch Serviceleistungen (Zimmerreinigung, Gepäckaufbewahrung usw) sowie – je nach Vereinbarung – oft auch die Verpflegung des Reisenden (Frühstück, Halb- oder Vollpension).

