1. Allgemeines
Bei einem Personenbeförderungsvertrag handelt es sich um eine spezielle Form des Werkvertrags, auf den die allgemeinen werkvertraglichen Bestimmungen des ABGB und – wenn ein Verbrauchergeschäft vorliegt – das allgemeine Konsumentenschutzrecht anzuwenden sind. Vom FAGG sind Personenbeförderungsverträge (abgesehen von § 8 FAGG, der besondere Erfordernisse für den elektronischen Vertragsabschluss vorsieht) ausgenommen. Als Reiseveranstaltung iSd §§ 31b ff KSchG sind reine Beförderungsverträge nicht zu qualifizieren.

