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2. Die nominelle Kapitalerhöhung auf Ebene der Gesellschaft

Ursprung-Steindl1. AuflJuni 2015

2.1. Eine steuerneutrale Maßnahme

Ausgehend von der Theorie der Doppelmaßnahme handelt es sich bei der nominellen Kapitalerhöhung um eine verdeckte Ausschüttung mit nachfolgender Einlage24862486Vgl. Wiesner, ÖStZ 1985, 134; Kotschnigg, ÖStZ 1989, 74. (gegebenenfalls)24872487Bei Nennbetragsaktien kommt es jedenfalls zur Aktienausgabe, siehe dazu in Teil II.3.3.1. mit Ausgabe von jungen Anteilen. Bei Umwandlung von Gewinnrücklagen wird die nominelle Kapitalerhöhung nach Fiktion der Doppelmaßnahme zunächst als verdeckte Ausschüttung nach § 8 Abs 2 KStG der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung der Gesellschaft24882488So etwa allgemein zu Ausschüttungen Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 142. zugeordnet.24892489Vgl. Kotschnigg, ÖStZ 1989, 80; Wiesner, ÖStZ 1985, 134. Maßnahmen der Einkommensverwendung schmälern das Einkommen der Gesellschaft nicht und sind damit erfolgsneutral.24902490Vgl. Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock (Hrsg.), KStG 1988 (24. Lfg 2013) § 8 Rz 84; KStR 2013, Rz 537. Aus ertragsteuerlicher Sicht handelt es sich bei der nominellen Kapitalerhöhung um eine körperschaftsteuerliche unbeachtliche Einkommensverteilung,24912491Vgl. Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock (Hrsg.), KStG 1988 (24. Lfg 2013) § 8 Rz 85. also die steuerneutrale Aufteilung des Einkommens auf die Anteilsinhaber.24922492Im Ergebnis auch Kotschnigg, ÖStZ 1989, 80; Wiesner, ÖStZ 1985, 134. Die anschließend fingierte Kapitalerhöhung gegen Einlage der umgewandelten Mittel in die Gesellschaft fällt ebenso in die steuerlich unbeachtliche Gesellschaftersphäre der Kapitalgesellschaft.24932493Vgl. zur nominellen Kapitalerhöhung als steuerneutrale Einlage nach § 8 Abs 1 KStG Kotschnigg, ÖStZ 1989, 80; so im Ergebnis auch Wiesner, ÖStZ 1985, 134. Zur Steuerneutralität der Kapitalerhöhung als körperschaftsteuerliche Einlage siehe die Ausführungen und Nachweise in Teil III.1.4. Einlagen sind nach § 8 Abs 1 KStG steuerneutral; als nicht betrieblich veranlasste Vermögenszugänge beeinflussen sie das

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steuerbare Einkommen der Gesellschaft nicht.24942494Zur Steuerneutralität der körperschaftsteuerlichen Einlage ausführlich in Teil III.1.1 und in Teil III.1.4. Nur im Zuge der Einkunftserzielung der Gesellschaft erwirtschaftete Gewinne sind zu besteuern.24952495So Beiser, Einlagenrückzahlung 15. Auch der Einlagevorgang als zweite Stufe der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung auf Ebene der Gesellschaft ebenso wenig steuerbar wie die vorhergehende Ausschüttung.24962496Vgl. Wiesner, ÖStZ 1985, 134; Kotschnigg, ÖStZ 1989, 80. Der „Stand der Einlagen“ iSd § 4 Abs 12 EStG erhöht sich allerdings nicht bereits mit der unternehmensrechtlichen Erhöhung des Nennkapitals, sondern erst mit Ablauf der zehnjährigen Sperrfrist.24972497Siehe Beiser, Einlagenrückzahlung 50. Als zweistufiger gesellschaftsrechtlich motivierter Vorgang ist die Kapitalerhöhung unter Verwendung von Eigenkapitalbestandteilen ohne steuerlichen Einlagencharakter folglich steuerneutral.24982498Im Ergebnis auch Wiesner, ÖStZ 1985, 134; Kotschnigg, ÖStZ 1989, 80, die aber nicht zwischen der Erhöhung durch Umwandlung von Eigenkapitalbestandteilen ohne und mit steuerlichem Einlagencharakter differenzieren.

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