2.1. Eine steuerneutrale Maßnahme
Ausgehend von der Theorie der Doppelmaßnahme handelt es sich bei der nominellen Kapitalerhöhung um eine verdeckte Ausschüttung mit nachfolgender Einlage2486 (gegebenenfalls)2487 mit Ausgabe von jungen Anteilen. Bei Umwandlung von Gewinnrücklagen wird die nominelle Kapitalerhöhung nach Fiktion der Doppelmaßnahme zunächst als verdeckte Ausschüttung nach § 8 Abs 2 KStG der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung der Gesellschaft2488 zugeordnet.2489 Maßnahmen der Einkommensverwendung schmälern das Einkommen der Gesellschaft nicht und sind damit erfolgsneutral.2490 Aus ertragsteuerlicher Sicht handelt es sich bei der nominellen Kapitalerhöhung um eine körperschaftsteuerliche unbeachtliche Einkommensverteilung,2491 also die steuerneutrale Aufteilung des Einkommens auf die Anteilsinhaber.2492 Die anschließend fingierte Kapitalerhöhung gegen Einlage der umgewandelten Mittel in die Gesellschaft fällt ebenso in die steuerlich unbeachtliche Gesellschaftersphäre der Kapitalgesellschaft.2493 Einlagen sind nach § 8 Abs 1 KStG steuerneutral; als nicht betrieblich veranlasste Vermögenszugänge beeinflussen sie das Seite 327

