Bei Einordnung der nominellen Kapitalerhöhung ins bestehende Ertragsteuerrecht fällt auf, dass es im Einkommensteuergesetz mit § 3 Abs 1 Z 29 EStG,2445 § 6 Z 15 EStG,2446 § 27a Abs 4 Z 4 EStG,2447 § 32 Abs 1 Z 3 EStG2448 sowie § 94 Z 9 EStG2449 Spezialnormen2450 für das gesellschaftsrechtliche Verfahren der Kapitalerhöhung aus Geselllschaftsmitteln gibt. Für die ertragsteuerliche Qualifikation der gesellschaftsrechtlichen Figur der nominellen Kapitalerhöhung ist insbesondere die in § 4 Abs 12 EStG verankerte Einlagenrückzahlung entscheidend. Die einzelnen einkommensteuerlichen Bestimmungen hängen systematisch zusammen und verweisen aufeinander:2451 während § 6 Z 15 EStG,2452 § 27a Abs 4 Z 4 EStG, § 32 Abs 1 Z 3 EStG sowie § 94 Z 9 EStG ausdrücklich im Gesetzestext auf die „Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs 1 Z 29)“ abstellen, wird diese (erst) durch die Verknüpfung mit § 32 Abs 1 Z 3 EStG, der sich wiederum auf § 3 Abs 1 Z 29 EStG bezieht,2453 zum Regelungsgegenstand des § 4 Abs 12 EStG.

