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1. Die Möglichkeiten der ertragsteuerlichen Einordnung

Ursprung-Steindl1. AuflJuni 2015

Bei Einordnung der nominellen Kapitalerhöhung ins bestehende Ertragsteuerrecht fällt auf, dass es im Einkommensteuergesetz mit § 3 Abs 1 Z 29 EStG,24452445§ 3 Abs 1 Z 29 EStG idF BGBl. 400/1988: „Von der Einkommensteuer sind befreit: […] Der Erwerb von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Hervorhebung durch die Autorin. § 6 Z 15 EStG,24462446§ 6 Z 15 EStG idF BGBl. 400/1988: „Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs 1 Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung des bisherigen Buchwertes entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.“ Hervorhebung durch die Autorin. § 27a Abs 4 Z 4 EStG,24472447§ 27a Abs 4 Z 4 EStG idF BGBl I 112/2012: „Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs 1 Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung der bisherigen Anschaffungskosten entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.“ Hervorhebung durch die Autorin. § 32 Abs 1 Z 3 EStG24482448§ 32 Abs 1 Z 3 EStG: „Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 gehören auch: Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs 1 Z 29) erfolgt.“ Hervorhebung durch die Autorin. sowie § 94 Z 9 EStG24492449§ 94 Z 9 EStG: „Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen: Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs 1 Z 29).“ Hervorhebung durch die Autorin. Spezialnormen24502450Vgl. noch zur Rechtslage vor Neuordnung des KESt-Regimes Beiser, Einlagenrückzahlung 49. für das gesellschaftsrechtliche Verfahren der Kapitalerhöhung aus Geselllschaftsmitteln gibt. Für die ertragsteuerliche Qualifikation der gesellschaftsrechtlichen Figur der nominellen Kapitalerhöhung ist insbesondere die in § 4 Abs 12 EStG verankerte Einlagenrückzahlung entscheidend. Die einzelnen einkommensteuerlichen Bestimmungen hängen systematisch zusammen und verweisen aufeinander:24512451Vgl. zur Systematik von § 3 Abs 1 Z 29 EStG, § 32 Z 3 EStG und § 4 Abs 12 EStG Kirchmayr, Beteiligungserträge 177. während § 6 Z 15 EStG,24522452Vgl. zum Zusammenhang mit § 3 Abs 1 Z 29 EStG auch Bertl/Hirschler, RWZ 2002, 104 f. § 27a Abs 4 Z 4 EStG, § 32 Abs 1 Z 3 EStG sowie § 94 Z 9 EStG ausdrücklich im Gesetzestext auf die „Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs 1 Z 29)“ abstellen, wird diese (erst) durch die Verknüpfung mit § 32 Abs 1 Z 3 EStG, der sich wiederum auf § 3 Abs 1 Z 29 EStG bezieht,24532453Vgl. Kirchmayr, Beteiligungserträge 177. zum Regelungsgegenstand des § 4 Abs 12 EStG.

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